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Häufig gestellte Fragen

  • Anwalt, brauche ich sowas? Der Verursacher war so nett und einsichtig, ist das wirklich nötig?

    Egal ob Nachbar, Bekannter oder netter Zeitgenosse der Ihnen aus Unachtsamkeit ins Auto gefahren ist. Nicht der Verursacher bezahlt Ihren Schaden, sondern seine Versicherung. Versicherungen sind Aktiengesellschaft, die alleine ihren Aktienären zur Rechenschaft verpflichtet sind. Je weniger die Versicherung an den Geschädigten auszahlen muss, desto besser für die Versicherung. Die Versicherungswirtschaft hat zudem für sich erkannt, dass die Schäden im Schnitt deutlich geringer ausfallen, wenn sie proaktiv kurze Zeit nach dem Unfallgeschehen den Geschädigten kontaktiert, um die Schadenregulierung möglichst selbst in die Hand zu nehmen (sog. proaktives Schadenmanagement). So kann nämlich die Versicherung selbst bestimmen, was sie an den Geschädigten auszahlen möchte. Der uninformierte Geschädigte akzeptiert in vielen Fällen zähneknirschend die Kürzungen der Versicherung und bezahlt den Rest aus eigener Tasche. Für die Beauftragung des Anwalts ist es zu diesem Zeitpunkt oft zu spät. Anwaltskanzleien lehnen regelmäßig das Mandat ab, wenn es nur noch um Kürzungspositionen geht.

    Für den netten Verursacher macht es im Übrigen keinen Unterschied, ob Sie von Anfang an anwaltlich fachmännisch betreut werden. Die Hochstufung der Versicherungsprämie beim Verursacher ist immer die Gleiche, egal ob die Versicherung 1000 EUR oder 10.000 EUR und mehr zahlen muss.

  • Wer zahlt die Anwaltskosten?

    Die Anwaltskosten hat im Haftpflichtfall die Versicherung des Unfallverursachers zu bezahlen.

  • Mietwagen: Was sollte ich beachten, wenn ich einen Mietwagen nutze?

    Es gibt kaum eine Schadenposition über die mehr gestritten wird. Die meisten Mietwagenkosten werden nicht voll erstattet. Ist es dem Geschädigten möglich in der Ausfallzeit auf einen Mietwagen zu verzichten, empfiehlt es sich meist Nutzungsausfall geltend zu machen. Kann jedoch unter keinen Umständen auf einen Mietwagen verzichtet werden und Sie sind zwingend auf einen Mietwagen angewiesen, sind zumindest folgende 2 Punkte zu beachten:

    Mindestens 20 Kilometer im Schnitt: Nutzen Sie den Mietwagen im Schnitt mindestens 20 Kilometer pro Anmiettag. Fährt ein Geschädigter weniger als 20 Kilometer am Tag wird die Versicherung gar keine Mietwagenkosten bezahlen mit der Begründung, für die wenige Fahrten hätten auch Taxifahrten ausgereicht.

    Günstigere Mietwagenpreise: Überprüfen Sie, ob Ihnen die Versicherung günstigere Mietwagenpreise durchgeschickt hat. Die Preise finden sich teils im Anhang eines Versicherungsschreibens. Sobald Ihnen eine Versicherung günstigere Mietwagenpreise anbietet, sollten Sie das Autohaus/die Mietwagenfirma darauf hinweisen, dass Ihnen günstigere Mietwagenpreise vorliegen und die Versicherung in der Regel ab Zugang der günstigeren Preise nur noch die günstigen Mietwagenpreise erstatten wird. Nutzen Sie bereits einen Mietwagen, ist zu prüfen, ob Ihnen zuzumuten ist den Mietwagen zu wechseln. Dauert die Reparatur noch länger als eine Woche an, ist dies eher zu bejahen, als wenn die Reparatur in den nächsten 1 bis 3 Tagen abgeschlossen wird.

    Besonderheit Totalschaden: Ist bei ihrem Auto ein Totalschaden festgestellt worden und Sie nutzen einen Mietwagen, um sich nach einem neuen Kfz umzusehen, gibt es 2 zusätzliche Punkte zu beachten:

    Damit die Versicherung die Mietwagenkosten beim Totalschaden bezahlt, fordert diese zusätzlich den Nachweis, dass Sie sich zügig ein neues Kfz angeschafft haben. Bis zu 2 bis 3 Monaten ab Unfalltag ist die Neuanschaffung unproblematisch, danach kann es vorkommen, dass die Versicherung die Mietwagenkosten ablehnt. ➔ Sprechen Sie uns an, wenn sich die Ersatzbeschaffung verzögert!

    Liegen alle vorgenannten Punkte vor, bezahlt die Versicherung bei einem Totalschaden 14 Tage den Mietwagen ➔ Sprechen Sie uns rechtzeitig an, wenn Sie den Mietwagen zwingend länger benötigen, um sich ein neues Kfz zu kaufen.

    Um bei einem Totalschaden nicht auf Kosten sitzen zu bleiben, beachten Sie bitte unser PDF „Wichtige Hinweise zum Totalschaden!“

  • Kostenpauschale: Warum bekomme ich 25 € Kostenpauschale überwiesen?

    Ein Geschädigte bekommt bei einem Unfall eine Pauschale von der Versicherung erstattet, der typische Aufwendungen bei einem Verkehrsunfall wie Fahrtkosten zur Werkstatt, Telefonkosten etc. abdecken soll.

  • Wann bekomme ich die Wertminderung ausbezahlt?

    Die Versicherung hat in der Regel 6 Wochen Zeit, die Schadenbeträge auszuzahlen. Die 6 Wochen geltend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Versicherung alle relevanten Unterlagen und Informationen zum Unfallschaden vom Geschädigten vorliegen. Je nachdem wie zügig die eingereichten Unterlagen von der Versicherung bearbeitet und geprüft werden, sollte es maximal 2 Monate dauern bis die Wertminderung bezahlt wird. Die Zeitspanne variiert enorm von Fall zu Fall und kann nur individuell im konkreten Fall eingeschätzt werden.

  • Nutzungsausfall: Was ist Nutzungsausfall und welche Voraussetzungen hat dieser, dass die Versicherung diesen mir bezahlen muss?

    Muss ein Geschädigter unfallbedingt auf sein Kfz für eine gewisse Zeit verzichten und nutzt er für diese Zeit keinen Mietwagen, hat er einen Anspruch auf Nutzungsausfall. Der Nutzungsausfall fällt pro Verzichtstag an. Die Höhe des Nutzungsausfalls ist abhängig von der Wertigkeit Ihres Fahrzeugs. Die Nutzungsausfallpauschalen bewegen sich zwischen 23 EUR und 119 EUR am Tag. In der Regel weist das Gutachten die Höhe der Nutzungsausfallpauschale für Ihr Fahrzeug aus.

    Bitte beachten Sie, dass der Nutzungsausfallanspruch an Voraussetzungen geknüpft ist:

    Erhebliche Beeinträchtigung
    Dem Geschädigten muss eine echte Beeinträchtigung durch den Verzicht auf sein Fahrzeug entstanden sein. Steht dem Geschädigten z.B. ohne Weiteres ein Zweitwagen zur Verfügung, hat er keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

    Nutzungswille
    Für den Anspruch eines Nutzungsausfalls muss der Geschädigte sog. Nutzungswillen haben. Der Nutzungswille wird von den Versicherern bei einem Totalschaden gerne bestritten, wenn der Geschädigte sich nicht zeitnah, in der Regel spätestens drei Monate ab Schadenstag, ein Ersatzfahrzeug anschafft.

    Nutzungsmöglichkeit
    Der Geschädigte muss zudem in der Ausfallzeit die Möglichkeit der Fahrzeugnutzung gehabt haben. Ist dem Versicherer z.B. bekannt, dass sich der Geschädigte auf einer Urlaubsreise ohne sein Auto befindet oder bettlägerig verletzt ist, muss die Versicherung keinen Nutzungsausfall bezahlen.

  • Wann bekomme ich den Nutzungsausfall ausbezahlt?

    Sie haben keinen Mietwagen genutzt und möchten für die Zeit, in der Sie unfallbedingt auf Ihr Fahrzeug verzichten mussten, Nutzungsausfall?

    Um den Nutzungsausfall für Sie geltend machen zu können, benötigen wir die Reparaturrechnung. Erst durch die Reparaturrechnung kann gegenüber der Versicherung der Beweis geführt werden, dass Sie reparaturbedingt auf Ihr Kfz verzichten mussten. Ab Ende der Reparatur benötigt das Autohaus in der Regel zwei bis fünf Wochen, um die Reparaturrechnung zu erstellen und uns zu übersenden. Beim Nutzungsausfall kann es zudem vorkommen, dass die Versicherung Rückfragen zur Reparaturdauer hat. In einigen Fällen fordert die Versicherung einen detaillierten Reparaturablaufplan vom Autohaus, der zusätzlich erstellt werden muss. Der Nutzungsausfall wird deshalb häufig erst ca. 4 bis 7 Wochen nach Abschluss der Reparatur von der Versicherung ausbezahlt.

  • Die Versicherung möchte in meinem Fall auf die Polizeiakte warten, bevor sie den Schaden bezahlt.

    Meldet der Verursacher den Schaden bei seiner eigenen Versicherung nicht oder gibt es widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang, zahlt die Versicherung erst, wenn die Polizeiakte vorliegt. Das Versenden der Polizeiakte kann –je nach Behörde– mehrere Monate in Anspruch nehmen. In der Regel gewährt die Polizei nicht selbst Akteneinsicht (Ausnahme: sog. Ablagefall), sondern versendet die Akte nach Abschluss der Ermittlungen entweder an die zuständige Bußgeldstelle oder an die zuständige Staatsanwaltschaft. Dies stellt den Geschädigten nicht selten vor große Herausforderungen. Obwohl der Unfallhergang oft eindeutig ist, zahlt die Versicherung zunächst keinen Cent. Leider lässt sich die Bearbeitungszeit bei den Behörden kaum abkürzen. Teilweise kommt es zu Verzögerungen von bis zu 7 Monaten (z.B. Bußgeldstelle Mannheim; Stand 2023 oder Staatsanwaltschaft Darmstadt Stand 2023). Ob die Erhebung einer Klage die Zeit verkürzt, muss im Einzelfall entschieden werden.

  • Die Wertminderung im Gutachten kommt mir zu gering vor. Kann man da etwas machen?

    Trotz fachgerechter Reparatur handelt es sich bei Ihrem Kfz nun um ein „Unfallfahrzeug“. Bei einem Verkauf Ihres Fahrzeugs sind Sie verpflichtet, den Unfallschaden offen zu legen. Der Käufer wird daraufhin oft nur einen geringen Preis für Ihr Auto zahlen wollen. Festgelegt und bewertet wird die Wertminderung vom beauftragten Schadengutachter, der in erster Linie der richtige Ansprechpartner zur Höhe der Wertminderung ist.

    Allgemein ist es so, dass es gewisse Berechnungsmethoden gibt, um die Wertminderung zu bestimmen. Dabei haben sich mehr und mehr die Berechnungsmethoden nach MFM und BVSK durchgesetzt, welche teils recht geringe Wertminderungen festlegen. Festzuhalten ist, dass die Wertminderung in so manchen Fällen zu gering ausfällt.

  • Günstigere Mietwagenpreise – Achtung!

    Die Versicherung hat mir am Telefon oder in einem Schreiben Mietwagenpreise mitgeteilt. Muss ich etwas beachten?

    Prüfen Sie vor und auch während der Anmietzeit, ob Sie die Versicherung angeschrieben und Ihnen günstigere Mietwagenpreise (z.B. von Europcar oder Sixt) angeboten hat. Der Hinweis darauf findet sich meist etwas versteckt auf den Folgeseiten des Versicherungsschreibens.

    Sobald Ihnen die günstigen Mietwagenpreise bekannt sind, muss die Versicherung nur noch diese günstigeren Preise bezahlen. Damit es später keine bösen Überraschungen gibt, prüfen Sie bitte genau und fragen Sie zusätzlich auch bei uns nach, ob die Versicherung ggf. uns für Ihren Fall günstigere Mietwagenpreise zugeschickt hat.

    Sie sollten das Autohaus oder das Mietwagenunternehmen unbedingt vor Anmietung darauf ansprechen, dass Sie günstigere Mietwagenpreise erhalten haben und die Versicherung nur die geringen Preise bezahlen wird.

    Erhalten Sie ein Versicherungsschreiben mit günstigeren Mietwagenpreisen während der Anmietzeit, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Sie den aktuellen (teuren) Mietwagen weiterfahren können oder ob es Ihnen zumutbar ist, über die Versicherung auf ein günstigeres Kfz zu wechseln. Je länger die noch verbleibende Anmietzeit ist, desto eher ist ein Wechsel zumutbar. Sprechen Sie uns in Ihrem eigenen Interesse an, wenn Ihnen die Versicherung einen günstigeren Mietwagen anbietet, Sie jedoch bereits einen Mietwagen nutzen.

  • Kindersitz

    Die meisten Hersteller von Kindersitzen sprechen die Empfehlung aus, den Kindersitz nicht mehr zu verwenden, sobald es zu einer Aufprallgeschwindigkeit von 10 km/h gekommen ist. Nur ein gänzlich unbeschädigter Kindersitz kann einen zuverlässigen Schutz garantieren.

    Problematisch sind dabei nie sichtbare Beschädigungen an der Schutzausrüstung, sondern kleine, mit dem bloßen Auge nicht zu erkennende Haarrisse, die sich bei starken Belastungen in der Schutzausrüstung bilden können. Auch wenn es oft zu keiner Beschädigung des sicherheitsrelevanten Teils gekommen ist, ist dennoch ein Austausch geboten. Denn die Kosten für eine Begutachtung eines sicherheitsrelevanten Teils auf mikroskopisch kleine Haarrisse übersteigt in der Regel die Kosten einer Neuanschaffung bei weitem.

  • HIS-Datei

    Ich habe ein Schreiben der Versicherung erhalten, dass meine Fahrzeugdaten in der HIS-Datei gespeichert wurde. Was soll das?

    Bei der HIS-Datei handelt es sich um eine Datenbank, die von der Versicherungswirtschaft ins Leben gerufen wurde. Nach eigener Aussage soll die HIS-Datei den Versicherern helfen, fehlerhafte, unwahre, unvollständige oder betrügerische Angaben aufzudecken.

    An die HIS-Datei werden insbesondere fiktiv abgerechnete Fälle gemeldet, also solche Fälle, bei denen sich ein Geschädigter den Schaden auszahlen lässt. Hierunter fällt auch die Abrechnung auf Totalschadenbasis. Aufgrund eines Eintrags in der für jede Kfz-Versicherung abrufbare HIS-Datei hat eine Versicherung oft Kenntnis von Vorschäden an Ihrem Fahrzeug. Teilweise wissen die Versicherungen mehr als Sie, weil der Schaden beim Voreigentümer passiert ist.

    Sobald sich die Schadenbereiche des Vorschadens und des aktuellen Schadens überlagern, hat dies Auswirkungen auf den neu gemeldeten Schaden. Die Versicherung wird Ihren Schaden erst bezahlen, wenn Sie den Nachweis erbringen, dass der Vorschaden fachgerecht repariert wurde. Die Anforderungen hieran sind hoch. Ohne eine aussagekräftige Reparaturrechnung für den Vorschaden ist es oft schwierig, für den neuen Schaden Geld von der Versicherung zu bekommen (siehe auch „Vorschaden“). Bei einer fiktiven Abrechnung kann die Meldung an die HIS-Datei nicht verhindert werden. Möchte ein Geschädigter auf keinen Fall, dass ein Eintrag in der HIS-Datei erfolgt, verbleibt nur die Möglichkeit, das Fahrzeug fachgerecht mit Reparaturrechnung reparieren zu lassen.

  • Bagatellschaden / Kostenvoranschlag

    Bei kleineren Schäden sollte ein Geschädigter den Schaden per Kostenvoranschlag beziffern lassen und ausnahmsweise kein Gutachten in Auftrag geben. Denn bei einem Bagatellschaden bekommt der Geschädigte die Gutachterkosten von der Versicherung nicht bezahlt. Früher lag die Grenze zum Bagatellschaden bei 750 €, mittlerweile dürfte sich diese auf 1.000 € bis 1.200 € verschoben haben. Auf der sicheren Seite sind demnach Geschädigte und Autohäuser, wenn sie ein Gutachten erst in Auftrag geben, wenn die voraussichtliche Schadensumme 1.200 € übersteigt.

  • Vorschaden

    Vorschäden stellen mittlerweile mit Abstand die größte Herausforderung bei der Kfz-Unfallregulierung dar. Versicherungen sind dazu übergangen, jegliche Zahlungen abzulehnen, sobald ein Geschädigter im aktuellen Schadensbereich schon einmal einen Schaden hatte. Die Versicherungen verlangen in einem solchen Fall den Nachweis einer fachgerechten Reparatur des Vorschadens durch Vorlage einer detaillierten Reparaturrechnung. Fehlt eine solche Reparaturrechnung, weil ein Geschädigter (oder gar der Vorbesitzer) sich den vorigen Schaden hat auszahlen lassen, ist es mittlerweile fast unmöglich Geld von der Versicherung für den neuen Schaden nochmal Geld zu bekommen. Der Versicherung reichen Bilder des reparierten Vorschadens oder eine Reparaturbestätigung des Gutachters nicht. Gefordert wird stets eine detaillierte Reparaturrechnung.

    Jeder Autobesitzer sollte sich demnach darüber im Klaren sein:

    „Fiktiv abgerechnete Fälle sind fahrende Zeitbomben.“

    Denn ein Autobesitzer läuft Gefahr beim nächsten Schaden kein Geld von der Versicherung zu bekommen. Diese Konsequenz ist für Zweitgeschädigte – zur Recht – schwer nachvollziehbar. Denn ihr Kfz wurde ein zweites Mal beschädigt, jedoch kommt keine Versicherer für diesen Schaden auf, sobald der Vorschaden den aktuellen Schaden überlagert. Bei hochwertigen Fahrzeugen raten wir daher dringend von einer Auszahlung des Schadens ab. Die Gefahr ist schlicht zu hoch, dass trotz Haftpflicht oder Kaskoversicherung für den nächsten Schaden keine Versicherung aufkommt. Nur bei älteren Fahrzeugen (Fahrzeugwert unter 5.000 EUR) ist eine fiktive Abrechnung nach unserer Meinung vertretbar, weil es sich tatsächlich nicht mehr lohnt, das Kfz fachgerecht reparieren zu lassen. Bitte beachten Sie, dass die Versicherungen oft Kenntnis von Vorschäden am Fahrzeug haben, weil fiktiv abgerechnete Fälle zentral in der sog. HIS-Datei gespeichert werden, auf die jede Kfz-Versicherung Zugriff hat.

  • Parkplatzunfall: Warum sind Parkplatzunfälle so problematisch?

    Der Unfallverursacher parkte rückwärts aus seiner Parkbucht aus und fuhr aus Unachtsamkeit gegen Ihr Fahrzeug, mit welchem Sie sich auf der Fahrspur des Parkplatzes befunden haben. So oder so ähnlich passieren hunderte Unfälle am Tag in Deutschland. Zu Recht sind Unfallgeschädigte bei dieser Sachlage oft der Meinung, keine Schuld am Unfall zu haben. Man könne sich schließlich nicht in Luft auflösen. Leider sind die Versicherungen bei einem Parkplatzunfall sehr schnell dabei, den Geschädigten einen Mithaftungsanteil von bis zu 50% anzulasten, obwohl sich diese ordnungsgemäß auf der Fahrspur befunden haben. Der Einwand der Versicherungen ist stets der Gleiche: Auf Parkplätzen gelten ganz besondere Sorgfaltsanforderungen. Ob Ihnen am Ende ein Mitverschulden angelastet wird, nur weil Sie sich zum Schadenszeitpunkt auf einem Parkplatz befunden haben, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Entscheidend ist, was bewiesen werden kann. Recht haben und recht bekommen fällt in solchen Fällen teilweise auseinander. Unproblematisch auf Parkplätzen sind nur solche Unfälle, in denen Sie Ihr Fahrzeug bereits in einer Parkbucht abgestellt hatten und der Verursacher gegen Ihr ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gefahren ist.

  • Parkverbot

    Der Verursacher fährt Ihnen ins geparkte Auto und dennoch will die Versicherung den Schaden nicht voll bezahlen. Dies kann tatsächlich so passieren. Nämlich dann, wenn Ihr Auto im Parkverbot stand und hierdurch der fließende Verkehr behindert wurde. In der Regel wird der Mithaftungsanteil in Höhe der Betriebsgefahr von 25% sein. Dies bedeutet, die Versicherung wird nur 75% des Ihnen entstandenen Schadens ersetzten. Hierzu zählt z.B. das Parken in zweiter Reihe oder das Parken im eingeschränkten Halteverbot. Zur Erinnerung: Im eingeschränkten Halteverbot darf man sich nicht länger als 3 Minuten aufhalten und sollte sein Fahrzeug auch nicht verlassen. Andernfalls liegt kein „Halten“, sondern ein nicht erlaubtes Parken vor.

  • 130%-Fall: Was ist das und welche Voraussetzungen hat er?

    Bei einem sog. 130%-Fall bekommt ein Unfallgeschädigter ausnahmsweise die vollen Reparaturkosten erstattet, obwohl die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert und damit den Wert des Autos übersteigen. Die Reparaturkosten dürfen bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die genauen Voraussetzungen sind wie folgt:

    Ein 130%-Fall liegt vor, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung geringer sind als 130% des Wiederbeschaffungswerts. Die Formel lautet also:

    Reparaturkosten + Wertminderung < Wiederbeschaffungswert x 1,3

    Dabei sind bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten die Nettowerte zu vergleichen, bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten hingegen die Bruttowerte.

  • 130% Fall: Unter welchen Voraussetzungen bezahlt die Versicherung die vollen Reparaturkosten bei einem 130% Fall?

    ❗ Wichtig: Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert, liegen jedoch noch im reparaturwürdigen Bereich (130%-Grenze).

    Damit die Versicherung die Reparaturkosten voll bezahlt, sind bei einer Reparatur zwei Punkte wichtig:

    ⚠️ Die Reparatur muss exakt gemäß Gutachten erfolgen (keine Reparaturschritte weglassen)

    und

    ⚠️ Das KFZ muss mindestens 6 Monate ab Unfalldatum weitergenutzt werden und darf in dieser Zeit nicht verkauft werden.

    Wenn nur eine dieser beiden Voraussetzungen fehlt, zahlt die Versicherung nur einen Bruchteil der angefallenen Reparaturkosten (Abrechnung auf Totalschadenbasis). Bitte beachten Sie zudem, dass die Versicherung nach erfolgter Reparatur in manchen Fällen das Kfz nachbesichtigen möchte.

     

  • Nutzungsausfall ohne Reparaturrechnung: Auch wenn Sie Ihr Auto ohne Reparaturrechnung repariert haben, können Sie zumindest für die im Gutachten angegebene Reparaturzeit Nutzungsausfall verlangen, wenn Sie Ihr Auto repariert haben.

    Eine vorgenommene Reparatur können Sie nachweisen, indem Sie uns folgende Fotos von Ihrem reparierten Kfz per E-Mail zuschicken:

    4 Übersichtsfotos (Entfernung ca. 1,5 m) auf dem das Nummernschild zu sehen ist

    2 Detailfotos (Entfernung ca. 80 m) von der reparierten Stelle an Ihrem Kfz

    + Aktuelle Tageszeitung: Auf einem Übersichtsfoto und einem Detailfoto bitte eine aktuelle Tageszeitung mit abfotografieren. Auf dem Detailbild muss das Datum der Tageszeitung zu sehen sein. Mit der Tageszeitung weisen Sie nach, dass die Fotos nach dem Unfall angefertigt wurden.

    Zur Veranschaulichung finden Sie hier Beispielfotos eines reparierten Kfz.

  • In welchen Fällen darf die Versicherung ausnahmsweise auf eine günstigere Reparaturwerkstatt verweisen, wenn Sie sich den Schaden auszahlen lassen möchten?

    Lassen Sie sich den Schaden ausbezahlen, darf die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten kürzen und zwar um den Betrag, den die von der Versicherung benannte Referenzwerkstatt günstiger ist als die Kalkulation im Gutachten.

    Den Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt muss der Geschädigte sich nicht gefallen lassen, wenn

    sein Kfz bisher immer und ausnahmslos in einer markengebundenen Werkstatt repariert und gewartet wurde (z.B. Golf immer beim VW-Händler). Dabei müssen alle für das Kfz vorgesehenen Serviceintervalle eingehalten worden sein. Etwaige Altschäden am Auto müssen ebenfalls in einer Markenwerkstatt fachgerecht behoben worden sein.

    ODER

    sein Auto jünger als 3 Jahre war zum Zeitpunkt des Unfalls.

    Zusätzlich muss die Versicherung die günstigere Werkstatt genau benennen. Es reicht demnach nicht, wenn die Versicherung Sie nur allgemein auf die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze von Werkstätten (meist Dekra) in Ihrer Region verweist.
    Schließlich darf die günstigere Werkstatt nicht all zu weit weg von Ihrem Wohnort liegen. Die Grenze liegt bei 21 Kilometern einfach.

    Wenn Sie also immer beim Markenhändler mit Ihrem Kfz waren:

    Schicken Sie uns Fotos Ihres Scheckhefts zu (Übersichtsseite mit Ihren Fahrzeugdaten + jeden Serviceeintrag). Falls kein Serviceheft vorhanden ist, gibt es zusätzlich die Möglichkeit, dass Sie Ihre Markenwerkstatt bitten, Ihnen die Werkstatthistorie zum Fahrzeug ausdrucken zu lassen.

    Sobald uns dieser Nachweis vorliegt, können wir für Sie die Kürzung bei der Versicherung nachfordern.

    PS Falls Sie mit den Auszahlungsbeträgen der Versicherung nicht einverstanden sind, haben Sie nach wie vor die Möglichkeit, Ihr Kfz in einer Fachwerkstatt mit Reparaturrechnung reparieren zu lassen. Die Versicherung muss in diesem Fall die volle Reparaturrechnung bezahlen.

  • Nachbesichtigung: Darf die gegnerische Versicherung mein Auto nachbesichtigen?

    Die Versicherung hat nicht ohne Weiteres ein Recht darauf, Ihr Kfz zu besichtigen. Die Versicherung darf nur dann Ihr Fahrzeug besichtigen, wenn sich anderweitig Unklarheiten nicht aus der Welt räumen lassen. Die Versicherung muss hierfür die Gründe der Nachbesichtigung genau mitteilen.

    Dennoch empfehlen wir in den meisten Fällen den Geschädigten, der gegnerischen Versicherung eine Nachbesichtigung ihres Kfz zu ermöglichen. Denn lehnt ein Geschädigter ein Nachbesichtigungsbegehren des Versicherers ab, wird diese keine (weitere) Zahlung außergerichtlich leisten. Ausstehende Schadensersatzansprüche müssen in diesem Fall eingeklagt werden. Im Rahmen einer Klage würde Ihr Kfz sodann durch einen Gerichtsgutachter begutachtet werden. Eine Klage, in der ein Gerichtsgutachten angefertigt wird, dauert im Schnitt 1,5 Jahre. Die Versicherung wird in diesem Fall erst nach Abschluss des Klageverfahrens eine weitere Zahlung leisten. Aus diesem Grund ist eine Nachbesichtigung meist das geringe „Übel“ und führt meist schneller zum Ziel. Ob der Versicherung das Recht eingeräumt werden soll, Ihr Fahrzeug nachzubesichtigen, ist im Einzelfall zu entscheiden.